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   BFH, 10.06.1999 - V B 43/99   

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https://dejure.org/1999,7320
BFH, 10.06.1999 - V B 43/99 (https://dejure.org/1999,7320)
BFH, Entscheidung vom 10.06.1999 - V B 43/99 (https://dejure.org/1999,7320)
BFH, Entscheidung vom 10. Juni 1999 - V B 43/99 (https://dejure.org/1999,7320)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Hotelgebäude - Teileigentumseinheiten - Sondereigentum an Hotelappartments - Teileigentum - Vermietung - Abziehbare Vorsteuerbeträge

  • Judicialis

    FGO § 128 Abs. 3; ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; ; BGB § 705; ; BGB § 741

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuerabzug; zur Vermietung überlassene Hotelappartements

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1999, 1646
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 10.05.1990 - V R 47/86

    Zur Frage der Behandlung einer "Gewinnverteilung" bei einer landwirtschaftlichen

    Auszug aus BFH, 10.06.1999 - V B 43/99
    Jedoch ist trotz der Veränderlichkeit dieser Zahlungen nicht die Annahme ausgeschlossen, daß der Antragsteller wie auch die anderen Teileigentümer ihre Objekte gegen Erwartung eines Entgelts überlassen haben und deshalb in einem Leistungsaustausch mit der Vermietergemeinschaft stehen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10. Mai 1990 V R 47/86, BFHE 161, 185, BStBl II 1990, 757).
  • BFH, 10.12.1986 - I B 121/86

    Steuerbescheid - Aufhebung der Vollziehung - Säumniszuschlag - Wirkung der

    Auszug aus BFH, 10.06.1999 - V B 43/99
    Die in der Vergangenheit verwirkten Säumniszuschläge sind aufzuheben (BFH-Beschluß vom 10. Dezember 1986 I B 121/86, BFHE 149, 6, BStBl II 1987, 389).
  • EuGH, 04.10.1995 - C-291/92

    Finanzamt Uelzen / Armbrecht

    Auszug aus BFH, 10.06.1999 - V B 43/99
    Nach dieser Rechtsprechung fordert es das geltende Umsatzsteuersystem, daß der Unternehmer durch die Regelung über den Vorsteuerabzug vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Umsatzsteuer entlastet wird (vgl. EuGH-Urteile vom 4. Oktober 1995 Rs. C-291/92, Armbrecht, Slg. 1995, I-2775, BStBl II 1996, 392, und vom 15. Januar 1998 Rs. C-37/95, Ghent Coal, Slg. 1998, I-1, Umsatzsteuer-Rundschau 1998, 149, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1998, 95, Rz. 15).
  • EuGH, 15.01.1998 - C-37/95

    Ghent Coal Terminal

    Auszug aus BFH, 10.06.1999 - V B 43/99
    Nach dieser Rechtsprechung fordert es das geltende Umsatzsteuersystem, daß der Unternehmer durch die Regelung über den Vorsteuerabzug vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Umsatzsteuer entlastet wird (vgl. EuGH-Urteile vom 4. Oktober 1995 Rs. C-291/92, Armbrecht, Slg. 1995, I-2775, BStBl II 1996, 392, und vom 15. Januar 1998 Rs. C-37/95, Ghent Coal, Slg. 1998, I-1, Umsatzsteuer-Rundschau 1998, 149, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1998, 95, Rz. 15).
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 10.06.1999 - V B 43/99
    Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Steuerbescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182; seitdem ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 25.03.1993 - V R 42/89

    Unternehmereigenschaft bei Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums durch

    Auszug aus BFH, 10.06.1999 - V B 43/99
    Dabei ist es für den Streitfall unerheblich, ob diese Vermietergemeinschaft im Hinblick darauf, daß sie den Teileigentümern zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks der Vermietung ihrer Sondereigentumseinheiten diente, als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 705 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--) zu beurteilen ist, oder ob sie als Bruchteilsgemeinschaft i.S. des § 741 BGB anzusehen ist, was im Hinblick auf das Miteigentum der Teileigentümer und insbesondere auf die Mitvermietung des gemeinschaftlichen Eigentums angenommen werden könnte (zur Abgrenzung vgl. BFH-Urteil vom 25. März 1993 V R 42/89, BFHE 172, 134, BStBl II 1993, 729).
  • BFH, 27.06.1995 - V R 36/94

    1. Zivilrechtliche Stellung der Miteigentümer eines Grundstücks in einer GbR - 2.

    Auszug aus BFH, 10.06.1999 - V B 43/99
    e) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides bestehen wegen Unentschiedenheit in der Beurteilung der Frage, ob der Antragsteller sein Apartment und seinen Anteil am Gemeinschaftseigentum der Vermietergemeinschaft entgeltlich zur Nutzung überlassen, dadurch Umsätze ausgeführt und insoweit seine Unternehmereigenschaft begründet hat (vgl. dazu BFH-Urteil vom 27. Juni 1995 V R 36/94, BFHE 178, 249, BStBl II 1995, 915).
  • BFH, 18.03.1988 - V R 178/83

    Kein Vorsteuerabzug für den Eigentümer eines Ferienhauses, wenn die

    Auszug aus BFH, 10.06.1999 - V B 43/99
    Dem FG ist einzuräumen, daß nach der Vorschrift ... der Teilungserklärung für eine (unentgeltliche) Beitragsleistung gegen Beteiligung am Überschuß der Vermietergemeinschaft sprechen könnte (vgl. dazu BFH-Urteil vom 18. März 1988 V R 178/83, BFHE 153, 166, BStBl II 1988, 646).
  • BFH, 16.05.2002 - V R 4/01

    Überlassung von Teileigentum an eine Gemeinschaft zur Vermietung

    Der Senat hat bereits im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung klargestellt, dass die Vermietungsleistungen nicht von den einzelnen Teileigentümern, sondern von einer aus diesen gebildeten Vermietergemeinschaft ausgeführt worden sind und es als unerheblich bezeichnet, ob diese Gesellschaft als Gemeinschaft bürgerlichen Rechts --GbR-- (§ 705 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--) oder als Bruchteilsgemeinschaft i.S. des § 741 BGB zu beurteilen ist (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss, vom 10. Juni 1999 V B 43/99, BFH/NV 1999, 1646).
  • FG Hessen, 08.11.2000 - 6 K 842/00

    Abgrenzung zwischen nicht steuerbarem Gemeinschafterbeitrag und entgeltlichem

    Auf die Beschwerde hin hat der BFH diese Entscheidung mit Beschluß vom 10.06.1999 ( V B 43/99) aufgehoben und Aussetzung der Vollziehung gewährt.

    Denn die Vermietung zum Zwecke des Betriebs eines Hotels erforderte - insbesondere auch im Hinblick auf die im ideellen Miteigentum der Teileigentümer stehenden Gastronomie- und Tagungsräume - ein gemeinsames, abgestimmtes Verhalten aller Teileigentümer (BFH-Beschluß vom 10. Juni 1999 V B 43/99 betr. AdV des hier streitigen Bescheids).

  • FG Nürnberg, 08.02.2018 - 2 V 705/17

    Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2011

    Der Senat schließt sich der überzeugenden Rechtsprechung des BFH im Beschluss vom 10.06.1999 V B 43/99 (BFH/NV 1999, 1646) und anschließend im Urteil vom 16.05.2002 V R 4/01 (BFH/NV 2002, 1347) an, die einen in allen wesentlichen Elementen vergleichbaren Sachverhalt aufwies.
  • FG Rheinland-Pfalz, 09.08.2001 - 6 K 2704/98

    Eigentümer eines Hotelappartements bei Überlassung an eine Vermietergemeinschaft

    Zur Begründung verweise er auf das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 8. November 2000 (6 K 843/2000, EFG 2001, 238; Aktenzeichen des Revisionsverfahrens beim BFH: V R 4/01) sowie den Beschluss des BFH vom 10. Juni 1999 im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (V B 43/99, BFH/NV 1999, 1646 ), welche den Rechtsstreit eines weiteren Anlegers betroffen hätten.
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